Auf die Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht Berlin hat im von der Beklagten angefochtenen Urteil zu Unrecht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, soweit der Kläger beantragt hat,
a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.431,42 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW BMW X5 3,0 d Fahrgestell-Nr. WBAFB71090LX34515 sowie den Restkaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 497,22 EUR an die BMW Bank GmbH München zu zahlen,
b) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger freizustellen von sämtlichen Ansprüchen, die entstehen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr. 3109373981 gemäß Bestätigung vom 07.09.2005 aufgrund des Kaufvertrages des angeführten PKW BMW X5 3,0 d vom 22.08.2005,
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