Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.09.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufnahme als Pflichtmitglied in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bei der Antragsgegnerin, die Gewährung von Leistungen der GKV und den Erhalt einer Versicherungskarte.
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