Keine Verpflichtung einer Fluggesellschaft zum Hinweis auf ein Thromboserisiko für Fluggäste
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 23 U 243/01
DRsp Nr. 2004/4518
Keine Verpflichtung einer Fluggesellschaft zum Hinweis auf ein Thromboserisiko für Fluggäste
Mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine Erhöhung des Thromboserisikos für Fuggäste bei Langstreckenflügen aufgrund beengter Sitzposition im Flugzeug kann eine Haftung der Fluggesellschaft für die Thrombose-Erkrankung eines Passagiers nicht mit der Verletzung einer entsprechenden Warn- und Hinweispflicht begründet werden.