1. Auf die Revision des Angeklagten werden das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bückeburg vom 26. Februar 2013 und das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 22. Oktober 2012
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt worden ist, und
b) im Gesamtstrafenausspruch
aufgehoben.
Der Angeklagte wird insoweit freigesprochen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Es verbleibt hiernach bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € und den bewilligten Zahlungserleichterungen.
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