I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH in Liquidation, beschäftigte im Streitjahr 1990 neben zwei Geschäftsführern vierzehn Angestellte. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1990 bildete sie eine Rückstellung für fortgesetzte Gehaltszahlungen im Krankheitsfalle. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht und setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr entsprechend fest.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000,
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung von §
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