Der Kläger ist Eigentümer eines PKW KIA Carnival 2,9 (Diesel) mit dem amtlichen Kennzeichen .... Er erwarb dieses Fahrzeug im Oktober 2006. Da das Fahrzeug werksseitig nicht mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet werden konnte, beauftragte der Kläger seinen Fahrzeughändler mit dem Einbau eines Rußpartikelfilters. Nach erfolgtem Einbau wurde das Fahrzeug am 20. Oktober 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen.
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