Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 8. Februar 2013 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen (§§ 80 Abs. 4, 80a Abs. 1 OWiG).
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Durch das Urteil des Amtsgerichts H. wurde der Betroffene, der von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs mit der Geldbuße von 40.- Euro belegt.
Sein Antrag auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde
bleibt erfolglos.
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