1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2012 wird verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Ausführungen bedarf es nur zu Folgendem:
Der Betroffene rügt über seinen Verteidiger mit der Verfahrensrüge, dass das Amtsgericht die Bedienungsanleitung des verwendeten standarisierten Messgerätes, mit dem vorliegend der Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen ermittelt worden war, nicht beigezogen und dem Verteidiger zur Verfügung gestellt hat.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, genügt diese Verfahrensrüge nicht den formalen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG.
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