A.
Der Kläger begehrt gegen den Beklagten die Untersagung, 'mit Pauschalangeboten für die Führerscheinausbildung der Klasse C/CE zu geschäftlichen Zwekken zu werben und entsprechende Angebote an Führerscheininteressenten zu erteilen.'
Der Beklagte bietet im Rahmen von Fortbildungsangeboten auch Umschulungen zu Berufskraftfahrern an und wirbt dafür u.a. in Zeitungsanzeigen. Er führt die Führerscheinausbildung nicht selbst durch, sondern schaltet insoweit reguläre Fahrlehrer ein.
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