Die von den Gerichten - hier dem Oberlandesgericht Köln - weitgehend vertretene Auffassung, bei der Ermittlung des Grenzwertes von 0,8 % in § 24a StVG sei ein "Sicherheitsabschlag" von etwa 0,15 %o nicht mehr zu berücksichtigen, betrifft die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Sie wird vom Wortlaut der Vorschrift nahegelegt und durch die Entstehungsgeschichte eindeutig unterstützt (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. [1974], StVG § 24a Rdn. 14 mit 7). Sie ist nicht willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG und verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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