I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz für ein durch Brand zerstörtes Wohnmobil in Anspruch. Das Wohnmobil D... (Aufbauten F...) wurde von der Klägerin am 26. Januar 2001 gekauft. Am 16. Januar 2002 ließ sie in der Firma des Beklagten von ihr selbst erworbene Nebelscheinwerfer der Marke Hella einbauen. Am 10. März 2002, nachdem die Nebelscheinwerfer erstmals längere Zeit angeschaltet waren, brannte das Fahrzeug ab.
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