Kein Schadensersatz aus mangelhafter Inspektionsdurchführung bei nicht nachweisbarer Erkennbarkeit eines Bauteilschadens
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 12 U 193/07
DRsp Nr. 2008/12402
Kein Schadensersatz aus mangelhafter Inspektionsdurchführung bei nicht nachweisbarer Erkennbarkeit eines Bauteilschadens
Kann nicht eindeutig geklärt werden, ob ein später zum Motorschaden geführter Defekt am Lager der Kühlwasserpumpe bereits in der Inspektion erkennbar war, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen einer nachlässig durchgeführten Inspektion nicht in Betracht.
Die zulässige, insbesondere gem. den §§ 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.417,33 EUR aus § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.
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