Der Betroffene blieb mit dem von ihm gesteuerten Taxi, dessen Taxischild beleuchtet war, am 25.9.1995 außerhalb eines Standplatzes stehen und forderte mehrmals Passanten durch herbeiwinkende Bewegungen mit seinem rechten Arm auf, in sein Taxi einzusteigen. Bei der anschließenden Überprüfung konnte der Betroffene keine gültige Taxiordnung vorweisen. Der von ihm vorgelegte Stadtplan trug das Ausgabejahr 1991/92.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen im Tenor seiner Entscheidung wegen verbotswidrigen Bereitstellens außerhalb des Taxistandplatzes sowie wegen unterlassenen Mitführens der geltenden Tarifordnung und eines aktuellen Stadtplanes, ausweislich der Gründe dieses Urteils wegen vorsätzlichen verbotenen Bereitstellens und unerlaubten Anwerbens von Fahrgästen sowie wegen fahrlässigen Nichtmitführens einer gültigen Taxitarifordnung und fahrlässigen Nichtmitführens eines aktuellen Stadtplans zu Geldbußen von 200 DM und 75 DM.
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