OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2019
3 RVs 16/19
Normen:
StVG § 2;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 802 Cs 180/18

Kein allgemeiner Erfahrungssatz zur eigenen Erkenntnis für FahreignungsschwächenAlter des Fahrzeugführers kein Anlass für Zweifel an FahrtauglichkeitRelevanz von Fahrpraxis und Dauer der Fahrstrecken bei Beurteilung Fahrtauglichkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 3 RVs 16/19

DRsp Nr. 2020/6700

Kein allgemeiner Erfahrungssatz zur eigenen Erkenntnis für Fahreignungsschwächen Alter des Fahrzeugführers kein Anlass für Zweifel an Fahrtauglichkeit Relevanz von Fahrpraxis und Dauer der Fahrstrecken bei Beurteilung Fahrtauglichkeit

1. Zwar wird von einem Kraftfahrer verlangt, sich stets zu vergewissern, ob er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten imstande ist, den Erfordernissen des Straßenverkehrs zu genügen. Es besteht indes kein Erfahrungssatz des Inhalts, ein Kraftfahrer sei jederzeit zu dieser Selbstprüfung und dazu in der Lage, eigene Fehler und gegebenenfalls seine eigene Fahruntüchtigkeit zu erkennen.2. Setzt ein Kraftfahrer die Fahrt trotz wiederholten Geratens in den Gegenverkehr, zweier Beinah-Unfälle und einer Kollision fort, verlangt er im weiteren Verlauf den Zündschlüssel zurück und ist er nicht in der Lage, eine polizeiliche Belehrung zu verstehen, liegt die Frage nahe, ob mit seinem Zustand eine Minderung der Fähigkeit zur Selbstbeobachtung und Selbstkritik verbunden war, die einer zutreffenden Einschätzung der eigenen Verkehrstüchtigkeit im Wege stand.