Der Beklagte, Regierungspräsident a.D., benannte in einer Zeitungsanzeige, mit welcher er seine Zulassung als Rechtsanwalt und seine Assoziierung mit anderen Rechtsanwälten bekanntgab, als "Tätigkeitsschwerpunkte" "u.a. Baurecht, Umweltrecht, Immissionsschutzrecht, Abfallrecht und Wasserrecht". Zugleich fügte er unter seinem Namen an "Regierungspräsident i.e.R".
Die klagende Rechtsanwaltskammer hat dies als wettbewerbswidrig beanstandet. Zu der für die revisionsrechtliche Beurteilung allein bedeutsamen Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte hat sie ausgeführt, der Beklagte berühme sich damit reklamehaft besonderer Fähigkeiten. Er erwecke auch zugleich den irreführenden Eindruck, über besondere Qualifikationen als Rechtsanwalt auf diesen Gebieten zu verfügen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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