Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten mehrere wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.
Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber im gewerblichen Kfz-Handel. Am 16. Dezember 1995 warb die Beklagte im S. Tagblatt (Anlage K 1) unter anderem wie folgt:
"Astra Caravan Festival
unverbindliche Preisempfehlung
incl. Überführung 30.533,- DM
Tageszulassung mit 0 km 25.490,-
Ihr Vorteil 5.043,-"
in der Silvesterausgabe 1995 warb die Beklagte wiederum für einen Opel Astra Caravan in ähnlicher Weise (Anlage K 2).
Am 05. Januar 1996 bewarb die Beklagte im S. Tagblatt einen PKW "Astra Caravan Fun" zum Preis von 25.390,00 DM (Anlage K 3). Das Fahrzeug wurde wie folgt beschrieben:
"1,6 i 52 KW (71 PS), Fahrer- und Beifahrer-Airbag, Servo, Schiebedach, Zentralverriegelung, Nebelscheinwerfer, Color, Drehzahlmesser, Radio/RC, Wegfahrsperre u.v.m."
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