Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; Formularmäßige Vereinbarung der Anpassung von Prämien, Tarifen und sonstiger Rechte und Pflichten
BGH, Urteil vom 08.10.1997 - Aktenzeichen IV ZR 220/96
DRsp Nr. 1998/1106
Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; Formularmäßige Vereinbarung der Anpassung von Prämien, Tarifen und sonstiger Rechte und Pflichten
»a) Allgemeine Versicherungsbedingungen, die in Satzungen von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit enthalten sind, unterliegen der richterlichen Kontrolle nach dem AGB-Gesetz.b) Das gilt auch für solche Satzungsbestimmungen, die sowohl das vereinsrechtliche als auch das versicherungsrechtliche Verhältnis betreffen.c) Klauseln, mit denen sich der Versicherer ein uneingeschränktes Recht vorbehält, Prämien, Tarife und sonstige versicherungsvertragliche Rechte und Pflichten abzuändern, sind wegen Verstoßes gegen § 9AGBG unwirksam.«
Normenkette:
AGBG §§ 9 Abs. 1, 23 Abs. 1 ;
Tatbestand:
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