Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis vom 29.9.1994 nicht zustehen; es spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß es sich um einen gestellten Unfall gehandelt hat.
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