Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung überflüssigen Schreibwerks gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. vollen Umfangs verwiesen werden kann, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis der von ihm behaupteten Kollision vom 8. Oktober 1996 auf dem Ausschläger Weg gegenüber der Hausnummer 9 nicht hat führen können. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt demgegenüber keine abweichende Beurteilung:
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