I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallgeschehen in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.10.2006 Bezug genommen.
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