Auf die Berufung des Klägers vom 18.01.2013 wird das Endurteil des LG München II vom 12.12.2012 (Az.
Die Beklagte wird verurteilt, über Ziffer I. des Endurteils hinaus an den Kläger weitere 6.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2008 zu bezahlen.
III.Ziffer III. gerät in Wegfall.
IV.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Anschlussberufung der Beklagten vom 26.03.2013 wird zurückgewiesen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. §
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, die Anschlussberufung war dagegen zurückzuweisen.
I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf weiteres Schmerzensgeld verneint.
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