Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Juli 1996 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das vorgenannte Urteil abgeändert.
Die Beklagten zu 1) und 3) bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an die Erbengemeinschaft ..., bestehend aus dem Kläger sowie ..., und ..., und ..., 7.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1995 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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