I.
Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 03.02.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
II.
Der Beklagte wird verurteilt,
1. gesamtschuldnerisch mit den Herren Professor Dr. T und Dr. O und gesamtschuldnerisch mit der F GmbH, an den Kläger 284.310,41 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 zu zahlen;
2. gesamtschuldnerisch mit Herrn Professor Dr. T und gesamtschuldnerisch mit der F GmbH, an den Kläger weitere 3.469.823,41 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 zu zahlen.
III.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
IV.
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