Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.01.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg im Tenor zu Ziff. 1) und 2), unter Aufrechterhaltung des Tenors zu Ziff. 3) und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres, über bereits gezahlte 8.000, € hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von 8.000, € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2003 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.513,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster 1. Instanz haben die Klägerin 53 % und die Beklagten 47 % zu tragen.
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