Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2013 - 10 O 112/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.519,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. 4. 5.
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