BGH - Urteil vom 25.01.2005
VI ZR 112/04
Normen:
BGB § 249 § 251 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 775
DAR 2005, 265
MDR 2005, 683
NJW 2005, 1044
NZV 2005, 303
VRS 108, 325
VersR 2005, 570
ZGS 2005, 125
zfs 2005, 437
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 08.03.2004
LG Mönchengladbach,

Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen VI ZR 112/04

DRsp Nr. 2005/4267

Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug

»Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).«

Normenkette:

BGB § 249 § 251 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. Juli 2001, bei dem sein Pkw, ein 9 1/2 Jahre alter Renault 25 V 6 mit einer Laufleistung von ca. 160.000 km, durch einen niederländischen Lkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw war nicht mehr fahrbereit. Ein Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf 2.793,13 EUR und den Wiederbeschaffungswert auf 2.812,11 EUR. Der Kläger wies das Regulierungsbüro am 3. August 2001 darauf hin, daß er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage sei. Er meldete den Pkw am 29. Oktober 2001 ab. Der Haftpflichtversicherer ersetzte am 15. November 2001 die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von 2.626,70 EUR. Als Nutzungsausfallentschädigung erstattete er dem Kläger weitere 601,28 EUR (14 Tage à 84 DM). Am 26. November 2001 ließ der Kläger ein Ersatzfahrzeug zu.