Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12.09.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
Das angefochtene Urteil wird ebenfalls für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 10.255,98 € festgesetzt.
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