Die Beklagte ist der deutsche Importeur von C. Kraftfahrzeugen. Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der satzungsgemäß die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs überwacht.
Die Beklagte wirbt für Neufahrzeuge mit der "C.-Garantie". Für Pkws verspricht sie eine dreijährige Garantie bei einer Kilometerleistung bis zu 110.000, für ihre Jeep-Modelle eine Garantie von einem Jahr bei unbegrenzter Kilometerleistung. In einer für den Kunden bestimmten "Garantie-Information" heißt es, daß "ein Anspruch des Käufers auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises gegen CID (= C. Import Deutschland, die Beklagte) nicht besteht". Es befindet sich darin auch der Hinweis, daß neben der CID-Garantie (im folgenden: Herstellergarantie) die Gewährleistungsverpflichtung des Händlers gegenüber seinem Kunden besteht.
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