Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs durch Anmeldung bei dem Haftpflichtversicherer
BGH, Urteil vom 23.03.1982 - Aktenzeichen VI ZR 144/80
DRsp Nr. 1994/4897
Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs durch Anmeldung bei dem Haftpflichtversicherer
A. Hat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch beim Haftpflichtversicherer des Schädigers angemeldet, so ist die Verjährung dieses Anspruchs bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Diese Hemmung bewirkt auch die Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. B. Die Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den versicherten Schädiger im Fall der Anmeldung bei dem Versicherer nach § 3 Nr. 3 Satz 3 und 4 PflVG bezieht sich auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung.