Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.04.2012 verkündete Schluss-Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen (
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit dem durch Teilversäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 26.10.2011 (19 O 219/11) rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger 16.790,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2011 zu zahlen und den Kläger von den gegen ihn erhobenen Ansprüchen der Rechtsanwälte Dr. I2, U und I2, C-Straße, P auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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