Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
Gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. §
Der Unfall war für die Beklagte zu 1) weder unabwendbar noch stellt sich ihr Verursachungsbeitrag als so gering dar, daß er wegen des überwiegenden Mitverschuldens des Zeugen O. bei der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung vollständig zurückzutreten hätte mit der Folge einer völligen Haftungsfreistellung.
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