Die Berufung erweist sich als unbegründet. Das Landgericht hat aus zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf die der Senat verweist, die Klage abgewiesen, soweit sie über einen Betrag von hinaus gegangen ist.
Im Hinblick auf die Berufungsangriffe gilt folgendes:
Die Klägerin kann von den Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 1. November 1999 in #######, ##################### kurz vor der Ausfahrt #######, keinen weiteren Schadensersatz als den vom Landgericht bereits zuerkannten beanspruchen. Die Kammer hat nach Durchführung der Beweisaufnahme (hier Beiziehung der Ermittlungsakten, insbesondere der dort befindlichen von der Polizei angefertigten Fotografien von der Endposition des Lkw der Klägerin) zutreffend einen Sachverhalt als bewiesen angesehen, nach welchem der Klägerin hinsichtlich des Zustandekommens des Verkehrsunfalls ein Verursachungs- und Verschuldensbeitrag von 75 % anzulasten ist.
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