Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung wegen eines im Einmündungsbereich parkenden Fahrzeugs
OLG Köln, Urteil vom 13.09.1989 - Aktenzeichen 13 U 100/89
DRsp Nr. 1994/12325
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung wegen eines im Einmündungsbereich parkenden Fahrzeugs
»1. Gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 7 StVO ist bis zu 10 Meter vor dem Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren" nicht nur das Halten, sondern auch - erst recht - das Parken verboten.2. Wird das Zeichen 205 durch ein parkendes Fahrzeug verdeckt, muß der Fahrer eines Fahrzeugs, das sich der Kreuzung nähert, versuchen, aus anderen Verkehrszeichen und/oder aus Fahrbahnmarkierungen Rückschlüsse auf eine Vorfahrtregelung zu ziehen.«
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