Der Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld wegen eines am 17. August 1990 erlittenen Unfalles.
Der Kläger befuhr an diesem Tag mit seinem Motorrad gegen 20.30 Uhr die bevorrechtigte Staatsstraße von in Richtung während die Beklagte zu 1) mit einem Pkw auf der untergeordneten ortsverbindungsstraße von D kommend in die Staatsstraße einfuhr. Hierbei kam es zum Zusammenstoß, wobei der Kläger schwer verletzt wurde.
Der Pkw der Beklagten zu 1) ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.
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