Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs
LG Gießen, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 1 S 663/94
DRsp Nr. 1996/3800
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs
Bei Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h durch den Vorfahrtsberechtigten wiegen Vorfahrtsverletzungen und Geschwindigkeitsüberschreitung gleich schwer, so daß von einer Haftungsquote von jeweils 50 % hinsichtlich beider Unfallbeteiligter auszugehen ist.