Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigen
KG, Urteil vom 22.06.1992 - Aktenzeichen 12 U 7008/91
DRsp Nr. 1994/7750
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigen
Wenn in einem Einmündungsbereich der Vorfahrtberechtigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Stadtverkehr um 100 % überschreitet und es hierbei zu einem Verkehrsunfall kommt, kann dies wegen der besonderen Umstände dazu führen, daß er seinen Schaden selbst zu tragen hat (Alleinhaftung des Vorfahrtberechtigten).