Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Radfahrers
OLG Nürnberg, vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 12 U 591/97
DRsp Nr. 1999/5643
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Radfahrers
Kommt es zu einer Kollision eines wartepflichtigen Radfahrers mit einem vorfahrtberechtigten Motorrad, so hat dieses sich eine Mithaftungsquote von 1/3 anrechnen zu lassen, wenn es die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um etwa 15% überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermieden worden wäre.