Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung auf einem Autobahnparkplatz
SchlHOLG, Urteil vom 11.12.1992 - Aktenzeichen 9 U 79/91
DRsp Nr. 1994/13794
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung auf einem Autobahnparkplatz
»1. Zur Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn auf einem Autobahnparkplatz mit Tankstelle und Raststätte gegenüber einem von rechts einmündenden Weg, der nur für Raststättenpersonal und Lieferanten freigegeben, sonst aber für Fahrzeuge aller Art gesperrt ist.«2. Die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Pkw tritt gegenüber einem objektiv erheblichen Verkehrsverstoß des wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers völlig zurück.