Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger muß sich ein Mitverschulden (§§ 9 StVG, 254 BGB) an der Entstehung des Unfalls vom 25.7.1995 in Höhe von 30 % zurechnen lassen.
1. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den Unfall provoziert, also absichtlich herbeigeführt hat, sieht der Senat nicht.
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