LG Hannover, Urteil vom 24.07.1991 - Aktenzeichen 12 O 107/91
DRsp Nr. 1994/14717
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Beabsichtigt ein Fahrzeug, zunächst nach rechts abzubiegen und wird der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, gibt der Fahrer die Absicht dann aber wieder auf, um geradeaus weiter zu fahren, und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem nach rechts auf die Vorfahrtstraße einbiegenden PKW, so ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des vorfahrtberechtigten PKW angemessen, da er nach Aufgabe seiner Abbiegeabsicht besonders sorgfältig in den Kreuzungsbereich hätte einfahren müssen.