OLG Stuttgart, Urteil vom 29.02.1980 - Aktenzeichen 2 U 161/79
DRsp Nr. 1994/13551
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Bei einer Vorfahrtverletzung trifft das vorfahrtberechtigte Fahrzeug eine Mithaftungsquote von 1/5, wenn die Sicht im Einmündungsbereich behindert und mit sich angesichts der eingeschränkten Sicht in die Vorfahrtstraße hinein tastenden Fahrzeugen zu rechnen war.