KG, Urteil vom 04.07.1974 - Aktenzeichen 12 U 371/74
DRsp Nr. 1994/8041
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
»1. Der Vertrauensgrundsatz greift zugunsten des Vorfahrtberechtigten dann nicht ein, wenn für ihn eine unklare Verkehrslage besteht und konkrete Anhaltspunkte zu der Befürchtung gegeben sind, dass er seine Fahrt nicht ungehindert werde fortsetzen können.2. Den Vorfahrtberechtigten, der im dritten Fahrstreifen an in den beiden anderen Fahrstreifen vor einem Fußgängerüberweg zum Halten gekommenen Fahrzeugen mit unverminderter Geschwindigkeit vorbeifährt, trifft ein erhebliches Verschulden. Kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem wartepflichtigen Fahrzeug des Querverkehrs, das die Vorfahrtstraße zügig überquert, so kann eine hälftige Schadenteilung gerechtfertigt sein.
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