Haftungsverteilung bei Verletzung eines nicht angeschnallten vier Jahre alten Kindes
LG Tübingen, Urteil vom 10.08.1989 - Aktenzeichen 1 S 82/89
DRsp Nr. 1994/15325
Haftungsverteilung bei Verletzung eines nicht angeschnallten vier Jahre alten Kindes
»1. Wird ein im Kraftfahrzeug befördertes, nicht angeschnalltes, vierjähriges Kind bei einem Verkehrsunfall verletzt und erfüllt der für den Unfall alleinhaftende Schädiger dessen Schadensersatzforderung, so kann er wegen der durch Nichtanlegung der Sicherheitsgurte entstandenen Verletzungen des Kindes im Innenverhältnis zum Fahrer bzw. Elternteil Ausgleich gem. § 426BGB verlangen (hier: ein Drittel).«2. Die Eltern können sich demgegenüber nicht auf das Haftungsprivileg des § 1664 Abs. 1BGB berufen, da dieses im Straßenverkehr nicht gilt.