OLG Hamm - Urteil vom 03.03.1998
27 U 185/97
Normen:
BGB §§ 847 254 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)440b
DRsp I(147)349d-e
NJW-RR 1998, 1179
NJWE-VHR 1998, 274
OLGReport-Hamm 1998, 145
VersR 1999, 1376
r+s 1998, 236
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 15 09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 78/97

Haftungsverteilung bei Verletzung des Beifahrers infolge Alkoholisierung des Fahrers

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 27 U 185/97

DRsp Nr. 1998/18006

Haftungsverteilung bei Verletzung des Beifahrers infolge Alkoholisierung des Fahrers

1. Der Mitverschuldensvorwurf ist nur dann gerechtfertigt, wenn der verletzte Beifahrer die Alkoholisierung des Fahrers bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Allein normale Müdigkeit zur Nacht kombiniert mit leichtem Alkoholgenuß bietet aus der Sicht des Beifahrers noch keinen Anlaß zu Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers. 2. Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung ist der weitgehende Verlust der Möglichkeit, Laufsport zu betreiben, insbes. bei einem jungen Menschen nicht als geringfügig zu bewerten; das gilt auch dann, wenn er bisher keinen Sport ausgeübt hat. Dagegen führen eine bestehende Freundschaft zu dem Schädiger sowie der Umstand, daß der Unfall auf einer Gefälligkeitsfahrt für den Geschädigten geschah, bei bestehender Pflichtvers. nicht zu einer Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs. 3. Der Feststellungsantrag ist bei Knochenverletzungen schon wegen der Arthrosegefahr begründet.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 15. September 1997 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.