»Der Bekl. hat den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß er bei Annäherung an den Einmündungsbereich den rechten Fahrtrichtungsanzeiger des Lkw in Betrieb hatte, obgleich er nicht beabsichtigte, nach rechts abzubiegen. Durch dieses widersprüchliche Verhalten hat er eine die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdende Unklarheit geschaffen, für deren Folgen die Bekl. einzustehen haben.
Freilich steht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts auch fest, daß der Kl. unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO das durch die Verkehrszeichen Nrn. 301 und 205 geregelte Vorfahrtsrecht des Bekl. verletzt hat. Selbst wenn die Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers durch den Bekl. ein grob verkehrswidriges Verhalten war, so verlor er dadurch dennoch nicht das Vorfahrtsrecht .. .
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