KG, Urteil vom 17.05.1993 - Aktenzeichen 12 U 2485/92
DRsp Nr. 1994/7694
Haftungsverteilung bei ungeklärter Ampelschaltung
Ist die Ampelschaltung auf einer Kreuzung unaufklärbar, erfolgt die Schadensverteilung zwischen dem Linksabbieger und dem Geradeausverkehr im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Linksabbiegers (kein Abbiegepfeil).