Anders entscheidet die ganz überwiegende Rechtsprechung, die bei einer Kreuzungskollision an einer Ampelanlage bei ungeklärter Ampelstellung zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1:1 gelangt (vgl. OLG Hamm DAR 1991, 177); OLG Hamm VersR 1980, 722; OLG München DAR 1985, 382; OLG Schleswig VersR 1984, 1098
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