1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.01.2012 (Aktenzeichen
Die Klage ist dem Grunde nach mit einer Haftungsquote der Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner in Höhe von 1/3 und einer Mithaftung der Klägerin in Höhe von 2/3 gerechtfertigt.
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