Der Rechtsstreit wird zwischen den Parteien auch im Berufungsverfahren darum geführt, ob die Beklagten dem Kläger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom 13. Juni 1987 auf der Kreisstraße 33 zwischen Effenricht und Markstetten haften.
Bezüglich des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf die Seiten 3 mit 10 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Endurteil vom 24. November 1992, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage als unbegründet abgewiesen.
Hiergegen ist die Berufung des Klägers gerichtet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|