Haftungsverteilung bei Schädigung eines PKW durch ein scheuendes Pferd
OLG Köln, Urteil vom 14.01.1992 - Aktenzeichen 9 U 7/91
DRsp Nr. 1996/8969
Haftungsverteilung bei Schädigung eines PKW durch ein scheuendes Pferd
»Nähert sich ein PKW-Fahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe (hier: zwei Pferde) mit überhöhter Geschwindigkeit (hier: 64 km/h) und muß er eine Vollbremsung vornehmen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung auf 20 %, wenn ein Reitpferd aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers scheut und mit der Hinterhand in die Fahrbahn ausbricht.«